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Allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer haben vor der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht des jeweiligen Bundeslandes einen Eid geleistet, dass sie ihre Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer für die jeweilige Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werden, wenn sie sich der Richtigkeit der Übertragung nicht sicher sind.

Vereidigt werden nur Dolmetscher und Übersetzer, die die entsprechende Sachkunde nachgewiesen haben. Sie sind berechtigt beglaubigte Übersetzungen auszustellen und müssen beim Einsatz vor Gericht oder bei einem Notar aufgrund der allgemein gültigen Vereidigung nicht mehr gesondert vereidigt werden.

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